Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Leistungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche Lieferungen von Ware (nachfolgend "Liefergegenstand" genannt) und Durchführung von Montagen, Inbetriebnahmen, Reparaturen, Wartungen, Dienstleistungen, Beratungsleistungen (nachfolgend "sonstige Leistungen" genannt) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zu unserem Kunden (nachfolgend "Besteller" genannt) ; entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 
1.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und anderen Unterlagen (nachfolgend Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben unsere ausdrückliche Zustimmung erteilt. Zu Angeboten gehörige Unterlagen oder Software sind an uns zurückzugeben, sofern keine Auftragserteilung erfolgt und die Herausgabe von uns verlangt wird. Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung auf Unterlagen des Bestellers; diese dürfen allerdings solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen haben.

1.3 Wir behalten uns vor, in für den Besteller zumutbarem Umfang Teillieferungen und Teilleistungen durchzuführen.

1.4 Wir sind berechtigt uns zur Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

2. Vertragsinhalt / Vertragsschluss
2.1 Von uns gefertigte vorvertragliche Mitteilungen wie Kostenvoranschläge und Beschreibungen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

2.2 Katalog- und Prospektangaben, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise und sonstige, allgemeine Informationen sind nicht Vertragsbestandteil und garantieren keine Eigenschaft, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2.3 Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen. Der Besteller ist an seine Bestellung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eingang bei uns gebunden.

2.4 Soweit wir Verpackungsmaterial als Liefergegenstand liefern, bei denen das Verpackungsmaterial ohne "grünen Punkt" versehen ist, wird der Besteller als Selbstentsorger im Sinne der Verpackungsverordnung handeln und allein die Entsorgung der gelieferten Verpackung und die entsprechende Nachweispflicht übernehmen.

3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Verkaufspreise ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung.

Die Preisberechnung für sonstige Leistungen erfolgt nach vereinbarten Festpreis oder, sofern eine solche Vereinbarung fehlt, nach Zeit und Aufwand gemäß unserer im Zeitpunkt der Durchführung der Leistung geltenden Servicesätze zzgl. Nebenkosten ( Reisekosten, Ersatzteile etc.). Ergibt sich aus der Zugrundelegung der aktuellen Servicesätze eine Preiserhöhung, die 10 % über dem Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.2. Soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, sind alle Rechnungen sofort fällig und zahlbar rein netto Kasse ohne Abzug.

3.3 Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Teilzahlungen zu.

3.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.5 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3.6 Bei Zahlungsverzug des Bestellers schuldet uns dieser Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens aber 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Verzugseintritt, wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor.

3.7 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

3.8 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Liefergegenstände unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über diese im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

4.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller, jedoch diesbezüglich ohne Verpflichtung für uns gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

4.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 4.2) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. 
4.4 Zugriffe Dritter z.B. durch Pfändungen auf die uns gehörenden Liefergegenstände und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

4.5 Die Liefergegenstände und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

4.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 4.4. und 4.5. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

4.7 Dem Besteller steht an Standardsoftware ein nichtausschließliches Nutzungsrecht im Rahmen der vereinbarten Leistungsmerkmale in unveränderter Form ausschließlich auf dem Liefergegenstand zu. Der Besteller ist berechtigt, zur Datensicherung zwei Sicherungskopien zu erstellen. Die Software darf nur zusammen mit der Maschine, die sie steuert, verkauft oder anderweitig übertragen werden. Ein erweitertes Nutzungsrecht bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

5. Lieferungs- / Leistungsfristen
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

5.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde, spätestens aber, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Lieferfrist verlassen hat. Bei sonstigen Leistungen, wenn innerhalb der Frist mit der sonstigen Leistung begonnen wird.

5.3 Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.4 Sollten wir durch behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder durch den Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder unserer Zulieferanten liegen, an der termingerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.

5.5 Dauern die unter Ziffer 5.4 aufgeführten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Besteller steht das Recht zum Rücktritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, es ist ein handelsrechtliches Fixgeschäft schriftlich vereinbart. Sonstige Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

5.6 Wird die Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen überschritten, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

 

5.7 Ruft der Besteller bei Lieferung auf Abruf nach Bedarf die gesamten Liefergegenstände nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsschluss ab, so können wir dem Besteller eine Nachfrist zum Abruf setzen und nach dem fruchtlosen Ablauf nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert absenden und dem Kunden berechnen oder von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

5.8 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, an weiteren Lieferungen oder Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

5.9 Von uns beim Warentransport verwendete und dem Besteller mit der Anlieferung überlassene Paletten, Kunststoffkästen, Container, Gitterboxen oder andere Transport- und Lagerhilfen sind entweder bei Anlieferung jeweils zu tauschen oder vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung auf seine Kosten an uns zurückzusenden.

6. Mitwirkungspflichten
Sofern wir sonstige Leistungen an einem anderen Ort als unserem Geschäftssitz durchführen oder unsere Leistungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Vorarbeiten des Bestellers stehen, hat der Besteller auf seine Kosten sämtliche für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Vorarbeiten / Mitwirkungshandlungen so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Behinderung unsererseits bei Beginn oder während der Durchführung der Leistungen nicht zu erwarten ist. Insbesondere gehören das Verlegen von Rohrleitungen und elektrischen Kabeln nicht zu den von uns zu erbringenden Leistungen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Endanschlüsse von Rohrleitungen und Kabeln sind auf Kosten des Bestellers von konzessionierten Installateuren auszuführen. Ferner hat uns der Besteller vor Ausführung der Arbeiten alle erforderlichen Unterlagen (Genehmigungen, Pläne etc.) unaufgefordert zu übergeben. Darüber hinaus trifft den Besteller die Verpflichtung notwendige Bedarfsgegenstände, Schutzvorrichtungen und ggf. Werkzeuge bereitzustellen und wesentliche Informationen mitzuteilen.

7. Gefahrübergang
7.1 Wir liefern den Liefergegenstand nach der Bestimmung der Incoterms 2000 "ab werk" (EXW), soweit sich aus diesen Bedingen oder anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.

Erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin oder verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes, so geht die Gefahr ab Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.2 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, geht die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von sonstigen Leistungen insgesamt und auch für selbständige Teilabschnitte ab Zugang der Anzeige ihrer Beendigung auf den Besteller über.

Im Fall einer Vereinbarung über einen Probetrieb und/oder einer gemeinsam durchzuführenden Abnahme, geht die Gefahr gemäss Abs. 1 mit Beendigung des erfolgreichen Probebetriebs und/oder der Abnahme auf den Besteller über. Ist sowohl ein Probebetrieb, wie auch eine Abnahme vereinbart, ist für den Gefahrenübergang das zuletzt eintretende Ereignis maßgeblich. Benennt der Besteller keinen Probe- und/oder Abnahmetermin, der innerhalb von 14 Tage ab Zugang der Mitteilung über die Bereitschaft eines Probebetriebs und/oder der Abnahmebereitschaft liegt, geht die Gefahr gemäss Abs. 1 nach Ablauf dieser 14 Tage auf den Besteller über.

7. 3 Wird der Probebetrieb aus Gründen unterbrochen oder eingestellt, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bereits erbrachten Leistungen mit Zugang der Anzeige der Behinderung auf den Besteller über.

8. Abnahme
8.1 Eine Abnahme erfolgt im Rahmen von sonstigen Leistungen nur, wenn diese schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, sind wir verpflichtet, die Abnahmebereitschaft anzuzeigen. Sofern keine Vereinbarung über den genauen Zeitpunkt der Abnahme getroffen wurde, ist die Abnahme unmittelbar nach Durchführung der Leistung und bei größeren Projekten innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, durch die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. Eine Abnahme liegt auch dann vor, wenn der Besteller den betreffenden Gegenstand in Benutzung genommen hat.

8.2 Der Abnahme steht eine Fertigstellungsbescheinigung von einem Gutachter gleich.

 

9. Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
9.1 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen; sie befreien den Besteller weder von eigenen Prüfungen und Versuchen, noch von dem Einsatz oder der Beauftragung qualifizierten Personals. Für eine besondere Verwendung unserer Produkte haften wir nur, wenn uns diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt wurde.

9.2 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang auf Mängel - auch durch eine Probebetrieb - unverzüglich zu untersuchen.

9.3 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn uns diese unverzüglich nachdem sich der Mangel gezeigt hat, spätestens aber unverzüglich nach seiner Entdeckung, schriftlich unter Beifügungen von Belegen und/oder Spezifikationen sowie der Beschreibung des Fehlerbildes gerügt werden. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

Handelsübliche Toleranzen, insbesondere unwesentliche Abweichungen

- zwischen Muster oder Proben und gelieferter Ware,

- handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Maße und/oder Gewicht +/- 10% der im Vertrag genannten Maße oder Gewichte,

- Qualität, Ausrüstung und/oder Ausführung

berechtigen nicht zur Mängelrüge

9.4 Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich zunächst nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ( nachfolgend Nacherfüllung ). Hierzu hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen dieser Bedingungen.

Dies gilt nicht im Falle des § 478 BGB. Sofern der Liefergegenstand an einen Verbraucher verkauft wurde, hat der Besteller vor Erfüllung etwaiger Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers uns über den behaupteten Mangel schriftlich zu informieren und unsere Entscheidung über die Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschadens abzuwarten. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, den vermeintlich mangelhaften Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zuzusenden. Sofern der Besteller den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Besteller die vorstehende Verpflichtung seinem Besteller aufzuerlegen. Unsere gesetzliche Pflicht aus § 478 BGB tritt im übrigen nicht ein, wenn der Besteller gegen § 377 HGB verstoßen hat.

9.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs-, Installations- oder Wartungsweisungen nicht befolgt werden oder nicht freigegebene Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden. Des weiteren wegen solcher Fehler, die nach Gefahrübergang durch den Besteller oder einem von diesem beauftragten Dritten z.B. durch fehlerhaften Transport, unsachgemäßer Lagerung, ungeeignetem Baugrund, nicht ordnungsgemäßer Montage, falschem Anschluss, fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Bedienung verursacht wurden oder bei übermäßiger Beanspruchung und unvorhergesehener Betriebsbedingungen, insbesondere, aber nicht beschränkt hierauf, bei nicht beherrschbaren Naturereignissen (z. B. Erdbeben, Stürme) oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder in Folge normaler Abnutzung oder Verschleiß entstanden sind.

9.6 Beanstandete Liefergegenstände dürfen nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Der Besteller hat in diesem Fall eine fachgerechte und transportsichere Verpackung auszuwählen.

9.7 Die in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen im Fall eines berechtigten Interesses mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

9.8 Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

9.9 Für die Lieferung von neuen Liefergegenständen und sonstige Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwölf Monate. Die Verjährungsfrist bei Lieferung beginnt ab Besitzübernahme des Liefergegenstandes durch den Besteller oder seines Beauftragten, falls dieser die Sache zeitlich vor dem Besteller in Besitz nimmt, bei sonstigen Leistungen ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Gewährleistung und Gewährleistungsfrist gilt, wenn wir den Mangel vorsätzlich verursacht haben.

9.10 Gebrauchte Liefergegenstände liefern wir unter Ausschluß jeder Gewährleistung, es sei denn, daß etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die gesetzliche Gewährleistung und Gewährleistungsfrist gilt, wenn wir den Mangel vorsätzlich verursacht haben.

9.11 Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen, § 203 BGB, tritt nur ein, wenn diese mit unseren gesetzlichen Vertretern geführt werden.

10. Schadensersatz
10.1 Wir haften nur für

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die wir zu vertreten haben, beruhen und/oder

- sonstige, nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstandene mangelabhängige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wesentlichen Vertragspflichtverletzung (Kardinalpflicht) unserseits beruhen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt und/oder

- Schäden wegen Verletzung einer Garantie und/oder

- für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder

- Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

Einer Pflichtverletzung durch uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

10.2 Wir haften nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte, sofern die Schutzrechtsverletzung auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers basiert. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unseren Lieferanten geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen. Tut er dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, ist er uns zum Ersatz des Schadens und der getätigten Aufwendungen verpflichtet.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung und sonstige Leistungen ist unser Geschäftssitz.

11.2 Der Kaufvertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

11.3. Sofern der Bestellers Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Straubing vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dem Gericht zu verklagen, in dessen Bezirk der Besteller seinen Sitz hat.